RSV IlfeldSatzung

Mit Sport Spaß am Leben.
§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 6. November 2010 in Ilfeld gegründete Verein führt den Namen „RSV- Ilfeld e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 99768 Harztor/ Ortsteil Ilfeld, Hohnsteinerstr.24.

§ 2 Zweck und Gemeinnützlichkeit

1. Der Sportverein nimmt die Interessen der Mitglieder zur sportlichen Betätigung wahr. Er ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Relegion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung. Der Sportverein organisiert den Sport für seine Mitglieder in den Sektionen. Er will die Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit seiner Mitglieder dienen.
2. Die Förderung des Sports, der Prävention und Bewegungsprophylaxe und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung mit dem Schwerpunkt ,,Fit bis ins hohe Alter“, sowie die Entwicklung grundlegender körperlicher und geistiger Fähigkeiten für jedermann ist unser gemeinsames Ziel.
3. Der Verein unterstützt die Förderung des Kinder- und Jugendsports zur Entwicklung grundlegender körperlicher, geistiger Fähigkeiten und Fertigkeiten bei Kindern und Jugendlichen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein strebt die Mitgliedschaft bei den jeweils zuständigen Landesverbänden in Thüringen an.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung und Ordnung des Vereins anerkennt, sich für die Verwirklichung des Satzungsrechtes einsetzt und im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen und sich nicht oder nur teilweise im Verein betätigen. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Anträge und Aufnahmen, als ordentliches Mitglied, sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Anträge und Aufnahmen ordentlicher Mitglieder hat der Vorstand in der nächsten Sitzung zu beschließen. Er kann einen Antrag begründet ablehnen. Bei Ablehnung ist die Begründung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsmäßiger Weise zu unterstützen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
• mit dem Tod des Mitgliedes,
• durch freiwilligen Austritt,
• Ausschluss aus dem Verein oder
• Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
• mit Ablauf der ärztlichen Verordnung der Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Bei Mitgliedern mit ärztlicher Verordnung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Genehmigung der Krankenkasse oder Rentenversicherung zum jeweiligen Monatsende des Ablaufes. Bei Mitgliedern ohne ärztliche Verordnung beträgt die Kündigunsfrist 4 Wochen zum Quartalsende eines Jahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes ruht die Mitgliedschaft, wenn es dem Mitglied infolge eines Krankenhausaufenthaltes oder einer ärztlich verordneten Behandlungsmaßnahme nicht möglich ist, das Vereinsangebot wahrzunehmen. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die gültige und beschlossene Vereinsordnung während dieser Zeit geregelt. Das Mitglied hat den Grund des Ruhens der Vereinbarung nachzuweisen.
Die Vereinbarung kann auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende beendet werden, wenn:
• das Mitglied unverschuldet in Arbeitslosigkeit gerät, oder
• das Mitglied weiter als 30km von Harztor verzieht, oder
• dem Mitglied aufgrund schwerer Erkrankungen körperliche Aktivitäten aus ärztlicher Sicht abgeraten wird
Die Voraussetzungen für das außerordentliche Beenden der Vereinbarung hat das Mitglied nachzuweisen.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit dem Gründen zu versehen und zum ausschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliedversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliedversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird wahlweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich des Jahres per Lastschrift eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Alles andere regelt die Beitragsordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 die Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Den Verein vertreten gerichtlich und außengerichtlich der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart sowie der Schriftführer. Es sind jeweils 2 der 4 genannten Personen vertretungsberechtigt.

§ 8. 1 Vorstandentschädigung

Der Vorstand kann sich jährlich für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein eine Entschädigung auszahlen.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Organisieren des Sport- und Spielbetriebes sowie des Vereinslebens
b) Pflege und Unterhaltung der Sportanlage
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung
der Tagesordnung
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e) Vorbereitung, Buchführung, Einstellung des Jahresberichtes, Vorlage der
Jahresplanung
f) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder von zwei.
Vorstandsmitgliedern einberufen werden
2. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine Stimme.
2. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
d) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
4. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1 Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung einberufen.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangt. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und durch die anwesenden Mitglieder, unabhängig von ihrer Anzahl.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgebenden gültigen Stimmen an. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer schriftlich zu bestätigen ist.

§ 13 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und den Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstands.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Vereinsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Vereinsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an gemeinnützige Vereine von Ilfeld über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden haben.
3. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 der Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
4. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Einziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf eine ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. November 2010 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Harztor/ OT Ilfeld, den 15. März 2019
Unterschriften des Vorstandes:
Thomas Spieß, Vorsitzender

Rolf Leipnitz, stellvertretender Vorsitzender

Edda Bruchmann, Kassenwart

Steffi Rübesamen, Schriftführer

Die Verfassung der Satzung wurde am 9.12.2010 in das Vereinsregister VR 799 eingetragen und wurde am 7.6.2012 geändert.
Die Veränderung der Satzung wurde am 15.3.2019 von den Mitgliedern beschlossen und steht zur Eintragung für den Notar und Vereinsregister bereit.

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